Stand 05/2019
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LEIHWERK GMBH (NACHFOLGEND “VERMIETER” GENANNT) FÜR DIE VERMIETUNG VON BAUMASCHINEN UND –GERÄTEN
I. Allgemeines und Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt ) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
- Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den der Vermieter dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überläßt.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen Ihrer Geltung in Schriftform ausdrücklich zu. Die AGB des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von ihnen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen ( einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, und Änderungen ) haben in jedem Fall Vorrang vor der AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung des Vermieters in Schriftform oder Textform (z.B. per E-mail) massgebend.
- Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch die AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abbedungen werden.
- Sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Vertragsschluss versichert der Empfänger des Mietgegenstandes, falls er nicht selbst der Mieter ist, zum Abschluss des Mietvertrages und zur Inempfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.
- Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben.
II. Angebot, Vertragsschluss und Kaution
- Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an den Vermieter liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Werktage gebunden.
- Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters in Schrift- bzw. Textform oder aber durch die Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung des Vermieters bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung des Vermieters.
- Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.
- Der Vermieter ist ferner berechtigt, die Auslieferung des Mietgerätes aus wichtigen Gründen gemäß § 315 BGB von einer Kautionsleistung bis zur Höhe des Neupreises des Mietgerätes durch den Mieter abhängig zu machen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, daß zum Mieter noch keine gefestigte Geschäftsbeziehung besteht, daß der Aufstellungsort in grosser Entfernung zum Geschäftssitz des Vermieters liegt und daß das Mietgerät extra im Hinblick auf den Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter angeschafft wurde.
III. Mietdauer
- Die Mietzeit beginnt an dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarten Tag – entweder bei Abholung des Mietgerätes durch den Mieter im Zeitpunkt der Abholung, bei vereinbarten Transport des Mietgerätes an den Mieter, bzw. an den Abholer oder einen anderen Beauftragten des Mieters, am vereinbarten Lieferort. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
- Die Nutzungsberechtigung endet mit dem Ablauf des vereinbarten letzten Tages. Ist das Mietverhältnis über einen befristeten Zeitraum abgeschlossen worden, ist während dieser Zeit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das gilt auch falls im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages eine Mindestmietzeit vereinbart wurde.
Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage – bei Mietdauer von einem Monat und mehr, mindestens fünf Werktage - vorher schriftlich anzeigt. Für den Vermieter gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an den Vermieter zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden als das vom Mieter zu zahlende Nutzungsentgelt entstanden ist.
IV. Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelrügen, Haftung
- Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in der jeweiligen LEIHWERK Verleihstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist, oder an dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, wenn dieser von der LEIHWERK Verleihstation abweicht. Nach Anmietung und Übergabe der Mietsache an den Mieter, ist der Transport der Mietsache die Aufgabe des Mieter. Er hat für den ordnungsgemäßen Transport bis zur Rückgabe der Mietsache an den Vermieter zu sorgen.
- Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter unverzüglich zu rügen und diese dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an.
- Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt der Vermieter nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder läßt diese auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen oder aber liefert ersatzweise ein mangelfreies Ersatz-Mietgerät. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung.
- Der Mieter ist entsprechend nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Reparaturen von Fremdfirmen zu Lasten des Vermieters durchführen zu lassen sowie Veränderungen am Mietgerät, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
- Im Falle eines rechtzeitig gerügten und vom Vermieter zu vertretenden Mangels ( so z.B. Mängel nach regulärer Inbetriebnahme durch normalen Verschleiß oder durch einen Fehler desselben ) kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
- Befindet sich der Vermieter in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn der Vermieter mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt einer Entschädigung zu verlangen, den Vermieter schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
- Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bzgl. des Mietgegenstandes auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, der Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Mieter hat im Schadensfall alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Massnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, den Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Maschinenbruch und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
V. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschliesslich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschliesslich durch geeignetes Fachpersonal zu bedienen. Diesen muss der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenstände vergleichbarer Art vertraut sein und sie müssen über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen. Der Mieter versichert insofern, daß er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemässen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Vermieter schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschliesslich durch den Vermieter oder vom Vermieter autorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschliesslich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten zu pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.
- Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet. Eine etwaige Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Krafstoff erfolgt.
- Der Mieter hat den Vermieter eine beabsichtigte Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen vor Abschluss des Mietvertrages mitzuteilen. Erfolgt keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.
- Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Seiten des Vermieters nicht zulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat dem Vermieter etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die dem Vermieter aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
- Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum des Vermieters zu kennzeichnen.
- Da der Transport des Mietgegenstandes ausschliesslich Aufgabe des Mieters ist, übernimmt der Vermieter keine Haftung für die ordnungsgemässe Verladung des Mietgegenstandes.
- 10.Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht ). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in die LEIHWERK Mietstation, im Falle eines durch den Vermieter durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
- Der Vermieter ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
- 12.Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal vom Vermieter einsetzt, hält er den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.
- 13.Der Vermieter bietet bei Vertragsschluß gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluß einer Maschinenbruchversicherung an, die auch Diebstahl abdeckt. Durch Vereinbarung dieser wird bei vertragsgerechter Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand, die durch leicht fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung, mindestens jedoch Euro 500,- (fünfhundert), beschränkt. Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen und Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
- 14.Schließt der Mieter diese Versicherung nicht ab, verpflichtet er sich, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen. Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab, dieser nimmt die Abtretung an.
VI. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadensersatz
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschliesslich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne des § III dieser AGB mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.
- Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vetragsparteien. Werden dabei Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen. Jeder der Vertragsparteien kann dann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen.
- Soweit zahlenmässig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.
- Werden bei der Rücknahme Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten zu tragen, soweit diese durch den Mieter zu vertreten sind.
- Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeiten erst später festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind.
- Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichen Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt § VI. . 7. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zu Lasten des verursachenden Mieters zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.
- Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei durch den Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden die Reparaturkosten mehr als 60% des Zeitwertes betragen, ist der Mieter zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzüglich einer Wiederbeschaffungspauschale von brutto 2% unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung höherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen, sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinzes für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, andernfalls in Höhe von 65% der Monatsmiete für den jeweiligen tagesanteiligen Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen. Weitere Schadenersatzansprüche des Vermieter bleiben hiervon unberührt.
VII. Mietzins
- Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Kalendertagesmietzins auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste des Vermieters. Dem Tagesmietzins liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet der Vermieter dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit reduziert den Tagessatz nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer ( siehe auch § V.5. ), wird der Tagesmietzins für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen der Tagesmietzins geschuldet.
- Sämtliche, von dem Vermieter genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Mietgegenstandes stellt der Vermieter gesondert in Rechnung.
VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen
- Die Abrechnung des Mietzinses und Nebenkosten sowie sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Der Mietzins ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Rückgabe durch Barzahlung fällig.
- Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen.
- Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.
- Eventuell hinterlegte Kautionen kann der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen des Vermieters aufrechnen.
IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden
- Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf der Vermieter unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
- Der Vermieter ist ferner berechtigt, als Verzugsschaden von Verbrauchern 5%, von Unternehmern 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für den Vermieter bleibt dabei der Nachweis eines höheren Schadens unberührt.
X. Haftungsbegrenzung des Vermieters
Schadenersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschliesslich geltend gemacht werden in folgenden Fällen:
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Vermieter
- bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vetragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags zwecksgefährdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und vorraussehbaren Schadens
Im übrigen ist die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.
XI. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretung
- Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtige und künftige Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer ( soweit das nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist ), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an. Ferner verpflichtet sich der Vermieter gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht im Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigen Grund gekündigt ist.
- Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigen Grund gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes im Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.
XII. Aufrechnung und Abtretung
- Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängingen Verfahren entscheidungsreif sind.
- Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.
XIII. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien
- Unbeschadet der ordentlichen Kündigung gemäß § III. 3. kann der Mietvertrag von beiden Vetragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausserordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolgslosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder einer erfolglosen Abmahnung zulässig.
- Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn
- der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des §320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,
- Vollstreckungsmassnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,
- bei dem Mieter im Sinne der § 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überläßt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.
XIV. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Alle Fragen, aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtstand für alle aus dem Mietverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist allerdings auch berechtigt, das Gericht am Geschäftssitz des Mieters anzurufen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.